Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachtbosheit
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, f.
in der Nacht (II) verübte Missetat
- söllen schulthaiss, rath noch gemainde zue K. [keine] ... höcher ... straf mer thuen ... dann vmb ain pfund haller, es were dann vmb nachtposhaiten vnd der gleichen1535 KaiserstuhlStR. 80Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- daß bolderen, juzen, auch all andere nachboseitenvnd vnnuzliche sachen auf der gassen in allweeg abgestelt ... bleibe1681 KaiserstuhlStR. 180Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"