Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachteilig

nachteilig

, adj.


I Nachteil bringend oder beinhaltend, schädlich, abträglich; nachteiliges Recht minderes Recht
  • so wil uns doch sölhs ... schwer und unsern stifft nachtaillig sin
    1500 SchweizId. XII 1530
  • darumb auff dem endthafften rechttag niemant nachteylig, das daselbst so kurtzer gemeiner weyss, als vor stet, die clag, antwort vnd bit der partheyen gemeldet, auch also darauff, wie gesatzt ist, durch richter vnd vrteyler gefragt, geantwort, erkant vnd gehandelt wirdet
    1507 BambHGO. Art. 123
  • sal er ... acht haben, das sein antwurt ... meynem gnedigsten hern nit nochteylich sey
    um 1520? Michelsen,MainzErfurt 25
  • andere nachtheilige weiterung, so aus solcher saͤumnuß entstehen moͤchten
    1522 Moser,StaatsR. 27 S. 177
  • wo ain sun, der noch in seines vatters ... gwalt ist, ... nicht [aus] leichtfertigkhait schulden macht oder ander nachthailig handlung thuet ôn wissen ... seines vatters, der soll zu bezallung ... derselben sachen geurthailt werden auf sein des sun aigen und nicht des vatters gut
    1528 ZeigerLRb. 315
  • zu dem hat ain ieder schopf 25 ℔ an der hohen bues, welchs dan, das sie also in ir aichen nutz sprechen, nachtailig und schimpflich ist
    1532 WürzbZ. I 1 S. 103
  • dat andere frombde inkamelinge ... inn groter mennige ... mit merkliker beswerunge unde aff dracht bynnen dusser stadt vorfencklick unde nachdelich werden
    1544 HambZftRolle 16
  • soll doch die session ... keinem theil an seinem rechten nachtheilig seyn
    1544 RAbsch./Moser,StaatsR. 26 S. 275
  • da die hülf auf lehengüter geschehe, soll dieselbige uns (im fall der eröffneten lehen) oder dem nechsten lehentrager nicht ferner noch weiter dann recht oder bewehrte gewonheit ist, nachteilig sein
    1570 Mecklenburg/Sehling,EvKO. V 242
  • wo auch der theyl wider den also protestirt, nicht entgegen, so were sie demselben nicht nachtheylig, sie wuͤrd jm dann verkuͤndet, wie recht ist
    TeutschForm. 1571 36r
  • im codicill mag kein ... einsetzung, den rechten erben nachtheylig, geschehen
    TeutschForm. 1571 171v
  • ob aber der, in des hauß das nachtailig feur wer, nicht, so balt es im angezaigt, darzue thuen, das feur leschen ... wuerde, so ist er umb das wandl 60 ₰ und 5 tal ₰
    1602 NÖsterr./ÖW. XI 343
  • da es ... dem orden nit schädlich, noch nachtheylig 
    DOrdStat. (1606/1740) 119
  • der artikel sey so einzurichten, daß er den churfuͤrsten, so das postrecht in ihren landen hergebracht, nicht nachtheilig sey
    1690 Pütter,Reichspost 71
  • diser ... vermarchungen ... im gerüngsten praeiudicierlich und nachteilig 
    1730 Strnadt,Grenzbeschr. 358
  • verspricht der kaiser ... so gar in bello defensivo keine dem reich nachtheilige huͤlfe ... gebrauchen zu wollen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 130
  • wenn aber der eine theil ohne sein verschulden durch krankheit oder sonst an der erfüllung verhindert worden, kann er zwar wegen derer daraus für den andern theil entsprungenen nachtheiligen folgen nicht einstehen, er muß gleichwohl das empfangene wider herauszugeben [!]
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 19 § 20
  • hätte jemand ein blanket ausgestellet, und derjenige, dem es anvertrauet wird, mißbrauchte dasselbe, so kann die unvorsichtigkeit des ausstellers einem dritten, wenn dieser um die sache nicht gewußt, nicht nachtheilig seyn
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 59 § 6
  • [Übschr.:] nachtheilige rechte der rasenden und bloͤdsinnigen
    1785 Fischer,KamPolR. I 74
  • der grund der nachtheiligen teutschen rechte gegen das weibliche geschlecht war weder eine geringschaͤtzung desselben, noch seine schwaͤche, noch die kriegerische verfassung des staats, noch der vorzug des mannsstammes, sondern die vorsicht, das grundeigenthum in einem gewissen ebenmaasse bey den geschlechtern zu erhalten, indem die weiber zwar die urquelle, aber auch das grab jeder familie sind
    1785 Fischer,KamPolR. I 82
  • [Übschr.:] nachtheilige rechte bey auswaͤrtigen fremdlingen
    1785 Fischer,KamPolR. I 410
  • die erhaltene befreyung eines mitverpflichteten kann den uͤbrigen bey der forderung des ersatzes nicht nachtheilig seyn
    1811 ÖstABGB. § 896
  • bedingung des stattfindens der restitution [bei Veräußerung von Schuldnervermögen] ist, außer der mala fides des schuldners auch daß die veraͤußerung wirklich den glaͤubigern nachtheilig war
    1828 Pöhls,HR. I 389
  • [Richtereid:] dessen allhiesigen marckts altes herkommen, recht, freyheit und gerechtigkeit in keinen weeg nachtheillig zu seyn
    oJ. Kaltenbaeck I 110
II
nachteilige Ansprache Übs. von actio in rem praeiudicialis "Feststellungsklage" (hier des Rechtsstatus einer Person, Inst. 4, 6, 13)
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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