Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachteilig
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Nachtdieb
(Nachtdiebde)
Nachtdiebe
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Nachteiding
Nachteidingsrecht
Nachteil
nachteilen
nachteilig
, adj.
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I
Nachteil bringend oder beinhaltend, schädlich, abträglich; nachteiliges Recht minderes Recht
- so wil uns doch sölhs ... schwer und unsern stifft nachtaillig sin1500 SchweizId. XII 1530Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- darumb auff dem endthafften rechttag niemant nachteylig, das daselbst so kurtzer gemeiner weyss, als vor stet, die clag, antwort vnd bit der partheyen gemeldet, auch also darauff, wie gesatzt ist, durch richter vnd vrteyler gefragt, geantwort, erkant vnd gehandelt wirdet1507 BambHGO. Art. 123Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1507 - in DRQEdit
- sal er ... acht haben, das sein antwurt ... meynem gnedigsten hern nit nochteylich seyum 1520? Michelsen,MainzErfurt 25Faksimile - in Google Books
- andere nachtheilige weiterung, so aus solcher saͤumnuß entstehen moͤchten1522 Moser,StaatsR. 27 S. 177Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wo ain sun, der noch in seines vatters ... gwalt ist, ... nicht [aus] leichtfertigkhait schulden macht oder ander nachthailig handlung thuet ôn wissen ... seines vatters, der soll zu bezallung ... derselben sachen geurthailt werden auf sein des sun aigen und nicht des vatters gut1528 ZeigerLRb. 315Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- zu dem hat ain ieder schopf 25 ℔ an der hohen bues, welchs dan, das sie also in ir aichen nutz sprechen, nachtailig und schimpflich ist1532 WürzbZ. I 1 S. 103Faksimile (ca. 131 KB)
- dat andere frombde inkamelinge ... inn groter mennige ... mit merkliker beswerunge unde aff dracht bynnen dusser stadt vorfencklick unde nachdelich werden1544 HambZftRolle 16Faksimile (ca. 74 KB)
- soll doch die session ... keinem theil an seinem rechten nachtheilig seyn1544 RAbsch./Moser,StaatsR. 26 S. 275Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- da die hülf auf lehengüter geschehe, soll dieselbige uns (im fall der eröffneten lehen) oder dem nechsten lehentrager nicht ferner noch weiter dann recht oder bewehrte gewonheit ist, nachteilig sein1570 Mecklenburg/Sehling,EvKO. V 242Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- wo auch der theyl wider den also protestirt, nicht entgegen, so were sie demselben nicht nachtheylig, sie wuͤrd jm dann verkuͤndet, wie recht istTeutschForm. 1571 Bl. 36rFaksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- im codicill mag kein ... einsetzung, den rechten erben nachtheylig, geschehenTeutschForm. 1571 Bl. 171vFaksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- ob aber der, in des hauß das nachtailig feur wer, nicht, so balt es im angezaigt, darzue thuen, das feur leschen ... wuerde, so ist er umb das wandl 60 ₰ und 5 tal ₰1602 NÖsterr./ÖW. XI 343Faksimile (ca. 51 KB)
- da es ... dem orden nit schädlich, noch nachtheyligDOrdStat. (1606/1740) 119Faksimile - in Google Books
- der artikel sey so einzurichten, daß er den churfuͤrsten, so das postrecht in ihren landen hergebracht, nicht nachtheilig sey1690 Pütter,Reichspost 71Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- diser ... vermarchungen ... im gerüngsten praeiudicierlich und nachteilig1730 Strnadt,Grenzbeschr. 358
- verspricht der kaiser ... so gar in bello defensivo keine dem reich nachtheilige huͤlfe ... gebrauchen zu wollen1770 Kreittmayr,StaatsR. 130Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wenn aber der eine theil ohne sein verschulden durch krankheit oder sonst an der erfüllung verhindert worden, kann er zwar wegen derer daraus für den andern theil entsprungenen nachtheiligen folgen nicht einstehen, er muß gleichwohl das empfangene wider herauszugeben [!]um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 19 § 20
- hätte jemand ein blanket ausgestellet, und derjenige, dem es anvertrauet wird, mißbrauchte dasselbe, so kann die unvorsichtigkeit des ausstellers einem dritten, wenn dieser um die sache nicht gewußt, nicht nachtheilig seynum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 59 § 6
- [Übschr.:] nachtheilige rechte der rasenden und bloͤdsinnigen1785 Fischer,KamPolR. I 74Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der grund der nachtheiligen teutschen rechte gegen das weibliche geschlecht war weder eine geringschaͤtzung desselben, noch seine schwaͤche, noch die kriegerische verfassung des staats, noch der vorzug des mannsstammes, sondern die vorsicht, das grundeigenthum in einem gewissen ebenmaasse bey den geschlechtern zu erhalten, indem die weiber zwar die urquelle, aber auch das grab jeder familie sind1785 Fischer,KamPolR. I 82Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Übschr.:] nachtheilige rechte bey auswaͤrtigen fremdlingen1785 Fischer,KamPolR. I 410Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die erhaltene befreyung eines mitverpflichteten kann den uͤbrigen bey der forderung des ersatzes nicht nachtheilig seyn1811 ÖstABGB. § 896Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- bedingung des stattfindens der restitution [bei Veräußerung von Schuldnervermögen] ist, außer der mala fides des schuldners auch daß die veraͤußerung wirklich den glaͤubigern nachtheilig war1828 Pöhls,HR. I 389Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- [Richtereid:] dessen allhiesigen marckts altes herkommen, recht, freyheit und gerechtigkeit in keinen weeg nachtheillig zu seynoJ. Kaltenbaeck I 110
II
nachteilige Ansprache Übs. von actio in rem praeiudicialis "Feststellungsklage" (hier des Rechtsstatus einer Person, Inst. 4, 6, 13)
- sindt noch vil vnzelicher nachteyliger ansprachen in die guͤter, als die sind, so man fragt, ob eyner fry sey1520 Murner,Inst. 120rVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1519 - in DRQEdit
Artikel danach:
Nachteinigung
Nachteinung
Nach'tell
nachten
Nachtetze
nachtetzen
Nachtetzung
nachtfischen
Nachtfischerei