Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachtetzung

Nachtetzung

, f.

wie Nachtetze 
  • nachtetzung. welcher ainem williklich nachetzt - eß sei in wüsen oder feldern -, der ist verfallen, daß fräflwandl zu geben 5 ℔ 60 ₰ und den schaden abzuthuen
    1648/58 OÖsterr./ÖW. XIII 28