Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachtfischen
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, v.
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meist subst. inf.
bei Nacht Fische fangen (als strafbare Handlung)
bei Nacht Fische fangen (als strafbare Handlung)
- verpodt des nachtvischens vnd krebsns beym liechtBairLO. 1553 V 9 Art. 8Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- ist das nachtfischen schedlich vnd in allweg nicht zugestatten1570 Meurer,WasserR. 63rFaksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- sonderlich das nachtfischen und krebsen sollen auff solchen frey-baͤchen ... verbotten seyn1585 CAustr. I 356Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- das nachtfischen soll denjenigen, so keine eigne noch bestand-wasser oder baͤche haben, gar nicht gestattet ... seyn1614 CJVenatorio-Forest. III 162Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- wann wir auch wegen ruinirung vieler jungen fische das nacht-fischen durchaus abgeschaffet wissen wollen1690 Faber,Staatskanzlei IV 332
- welliche über das verbot nacht vischen oder nacht eczen, die seint dem lantrichter in die straf verfallen17. Jh. Steiermark/ÖW. VI 327Faksimile (ca. 41 KB)
- daß von nun an kein eintziger ... des nachtfischens u. krebsens mit feuer ... sich gebrauchen solle1712 CCMarch. IV 1 Sp. 657Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin