Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachtfischen

nachtfischen

, v.

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meist subst. inf.
bei Nacht Fische fangen (als strafbare Handlung)
  • verpodt des nachtvischens vnd krebsns beym liecht
    BairLO. 1553 V 9 Art. 8
  • ist das nachtfischen schedlich vnd in allweg nicht zugestatten
    1570 Meurer,WasserR. 63r
  • sonderlich das nachtfischen und krebsen sollen auff solchen frey-baͤchen ... verbotten seyn
    1585 CAustr. I 356
  • das nachtfischen soll denjenigen, so keine eigne noch bestand-wasser oder baͤche haben, gar nicht gestattet ... seyn
    1614 CJVenatorio-Forest. III 162
  • wann wir auch wegen ruinirung vieler jungen fische das nacht-fischen durchaus abgeschaffet wissen wollen
    1690 Faber,Staatskanzlei IV 332
  • welliche über das verbot nacht vischen oder nacht eczen, die seint dem lantrichter in die straf verfallen
    17. Jh. Steiermark/ÖW. VI 327
  • daß von nun an kein eintziger ... des nachtfischens u. krebsens mit feuer ... sich gebrauchen solle
    1712 CCMarch. IV 1 Sp. 657
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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