Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachtfischerei

Nachtfischerei

, f.

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Fischfang bei Nacht
  • wollen wir solche ungeziemte nachtfischerey ... abgeschaffet ... haben
    1668 CCMarch. IV 2 Sp. 197
  • die nachtfischerey oder das fischen bey nacht, ist, außer da, wo es von einer herrschaft zur lust geschiehet, in den meisten fischordnungen verboten, weil dadurch das beste fischwasser in kurzer zeit von fischen gaͤnzlich entbloͤßt werden kann, und diese ... art des fischfanges groͤßtentheils ein bloßes gewerbe fuͤr fischdiebe ist
    1811 FischereiWB. 39