Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachtfischerei
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, f.
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Fischfang bei Nacht
- wollen wir solche ungeziemte nachtfischerey ... abgeschaffet ... haben1668 CCMarch. IV 2 Sp. 197Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- die nachtfischerey oder das fischen bey nacht, ist, außer da, wo es von einer herrschaft zur lust geschiehet, in den meisten fischordnungen verboten, weil dadurch das beste fischwasser in kurzer zeit von fischen gaͤnzlich entbloͤßt werden kann, und diese ... art des fischfanges groͤßtentheils ein bloßes gewerbe fuͤr fischdiebe ist1811 FischereiWB. 39