Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachtfutter
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Nachtfrevel
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Nachtfutter
, n.
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(kostenloses) Futter für Pferde als Leistung bei Übernachtungen
- so geben die geistliche fürsten doch ihnen [Klöster] ... vermeynte freyheit niemand kein nachtfutter mitzutheilen1521 Westphalen,Mon. IV Vorw. 78
- wasmassen ... einige beamte ... nicht nur das mittags, sondern auch das nachtfutter auf ihre pferde zur ungebuͤhr sich reichen lassen1713 HessSamml. III 727Faksimile (ca. 420 KB)
- das nacht-futter aber so vil die haffer betrifft, passiret keinem bedienten, sondern solches muß er selbst stellen1743 Moser,Hofr. II Beil. 97Faksimile - in Google Books
- wenn wir ja auf reysen über nacht ausbleiben müssen, uns das nöthige nachtfutter zu reichen1752 QBauernNdLaus. 129