Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachthirteneid

Nachthirteneid

, m.

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Eid des Nachthirten beim Dienstantritt
  • nachthiertenaid get nach dem taghüerten, doch mag jedem hüerten ... der verordnet aid ... fürgeleßen ... werden
    1570 WürtLändlRQ. III 469