Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachtisch

Nachtisch

, m.

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I va. bei Hochzeiten und sonstigen Festgelagen: Tisch, an welchem (nach dem eigentlichen Essen) die Aufwarter (Bedienungen) ihre Mahlzeit zu sich nehmen; auch für verspätet eintreffende Personen bestimmt; in Luxusbestimmungen wird die maximal zulässige Gästezahl häufig nach Tischen (zB. zu je acht Gästen) bemessen und zur Verhinderung einer Umgehung außer der Zahl der zulässigen Tische beim eigentlichen Mahl auch die Zahl der Nachtische festgelegt
  • wen ouch min gnediger herr von den obgenannten personen ob dem strigeltisch siner gnaden zuo tisch dienen nimpt unnd haist, der oder dieselbenn söllenn am n[achtisch] essenn, deßglichen, welcher von geschäfften wegen schickt wurde unnd sich des strygeltischs versumpte
    1533 St. Gallen/SchweizId. VIII 1921
  • [von hochzeiten:] denen im ersten stande sollen erlaubt und zu gelassen seyn, allein von einheimischen ... hochzeit-gesten acht tische, und umb jedern tisch zehen persohnen; ... so sollen auch auf die erwenten acht tische, nicht mehr, denn zween nachtische, der aufwarter zu halten und zu speisen, vorstattet werden; soviel tische aber ... der frembden angebetenen hochzeit-gesten und ihren diener und dienerinnen gesetzt sein, sollen uͤber bemeldte beyde nachtische auf jedern derselbigen frembden tisch, zween aufwarter gerechnet, und denen (do es nicht zu endern) auch nachtisch, und druͤber kein nachtisch mehr, bey straffe fuͤnff thaler, gehalten werden
    1580 CCMarch. V 1 Sp. 60f.
II Nachspeise, Dessert
  • thutt mann das [ingwer] nach dem nachdischenn ... zu dem imbess-essenn undt zu dem schlafftrunck habenn
    1491 Pilgerreisen 186
  • vnder dieser anzahl der speisen sollen nun alle schaw- vor- vnd beyessen gemeint, das gebachens aber (so bey jedem jmbiß nur einerley sein soll) vnd was man etwann demselbem vnder dem nammen deß nachtisches beystellt, wie auch die suppen, salat, gemeine gemuͤeß vnd soß nit verstanden sein
    1628 StraßbPolO. 36
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