Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachtlosen

Nachtlosen

, n.

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verbotenes nächtliches Belauschen
zu 1losen
  • daß ainer dem andern an seinem hauß lost und gibt sich nit zu kennen, da er aber daruber von wiert ein leibschaden seines nachtlosenß halber bekumbt, ist er demselben ... zu geben nichts schuldig
    1604 NÖsterr./ÖW. VIII 934