Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachtrag
Artikel davor:
Nachtmutwille
Nachtmutwiller
Nach'tochter
(Nachtpfand)
Nachtpfändung
Nachtpfennig
nachtpuchen
Nachtpucher
nachtrachten
Nachtrachtung
Nachtrag
, m.
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I
(nachträglich erhobene) Abgabe beim Todesfall?
- an gesechen, das die ordenslütt gar ein große beschwerdt ist gesin und gar ein großer nachtrag und fall bracht hat1525 BernStR. VII 1 S. 67Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
II
Zahlung des Zinses; nachträgliche Leistung
- [eine Geldsumme] ist aber 3 jahr angestanden, hat man das gelt wider müesen nachtragen. hat er [der ursprüngliche Gläubiger] uns umb den nachtrag angesuecht, hat die zunft kein gelt gehabt1635 SchlettstStR. 899Faksimile (ca. 81 KB)
- wenn hingegen sich das fehlende [das die Gewährleistungspflicht begründet], z.b. an maß und gewicht, nachtragen laͤßt, [so kann der verkuͤrzte] nur diesen nachtrag ... fordern1811 ÖstABGB. § 932Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
III
nachträglicher schriftlicher Eintrag, Zusatz, nachträgliches Vorbringen
- die oesterreichische ministri faßten darauf einen ferneren nachtrag zu disen verwahrungs-urkunden ab1774 Moser,Reichstage I 413Faksimile - in Google Books
- die geburts-urkunde [eines auf See geborenen Kindes] muß in das verzeichnis der schiffs-mannschaft als nachtrag eingeschrieben werden1810 CNapBerg § 59
- zu dem angetretenen beweise kann der beweis- oder gegenbeweisführer keine zusätze oder nachträge machen1815 Gönner,EntwGesB. I 155Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Artikel danach:
nachtragen
Nachtrand
Nachtraub
Nachträuber
Nachtreise
nachtreten
Nachtrichter
Nach'trieb
Nachtrod