Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachtwache

Nachtwache

, f.


I von der Obrigkeit verordnete und kontrollierte nächtliche Bewachung (eines Gemeinwesens, einer Kriegstruppe)
  • gegeven itliken unsen borgeren vor nachtwake vor den mortbarneren 4 p. 8 s.
    1457 HildeshUB. VII 636
  • der marktmesser man und fraw sollen sweren: trulichen zu messen ... die nachtwach trulich zu versorgen
    1465 Koller,EidMünchen 104
  • dy lanttweren helpen zo machen ind dy nachtzwachen zo halden
    1489 BreckerfeldUB. I 84
  • 1495 MnlWB. IV 2078
  • soll ein jeder stattschreiber frei sitzen, ledig steür und tagwen, nachtwachen, ausgenommen für feuer
    1520 Burger,Stadtschreiber 358
  • eyn erbar raht wil ... doͤrch de geschwarne stadt-deenere de wohntlike nachtwake bestellen laten, so dat neemand ungefall in duͤsser guden stadt by dage offte by nachte geschehen moͤge
    1605 HambGSamml. IX 63
  • obwohlen nun aller orthen die nachtwach nit allein der etwann entstehenden feyrßbrunsten, sondern auch nächtlicher weil befündlicher verdächtiger personen halber nöttig
    1666 WürtLändlRQ. I 110
  • die nachtwache ... seindt sie [pawern] alle nacht zwey zu verrichten schuldig, doch der robothen ohnschädtlich
    1674 JbNatÖk. 164 (1952) 363
  • soll gd. pförtner und freyheits-diener gehalten seyn in der freyheit vom 1. november biß 1. marty jedes jahrs die nachtwache zu halten
    1713 Buschmann,Wetter 278
  • die nachtwachen, welche aller ohrten der stadt mit einer ziemlichen anzahl nachtwächtern bestellet [werden]
    1724 MittKönigsberg 2 (1910) 203
  • die nachtwachen in den doͤrfern, oder bey der kirche ... sind die unterthanen zu leisten verbunden
    1775 Mähren/Landadvokat Anh. II 71
  • die tage- und nachtwache soll in allen und jeden doͤrfern, so lange diese gefaͤhrliche kriegeslaͤufte waͤhren, auf den kirchthuͤrmen, an den schlagbaͤumen, oder andern dienlichen oertern taͤglich mit fleiß bestellet werden
    1786 Gabcke,DorfBauernR. 164 Anm.
  • an denjenigen orten, wo keine gewissen nachtwaͤchter bestellet, sind dergleichen ... anzunehmen, und, wo die gemeine zu klein ist, die einwohner nach der reihe die nachtwache zu halten schuldig
    1793 Schwarz,LausWB. III 329
  • jedes gemeineglied muß die nachbarrechtsdienste, nachtwachen, wegebesserungsdienste ... gehoͤrig leisten
    1810 GesAnhBernb. III 218
  • daß es ... zweckmaͤßiger seyn moͤchte, diese unter solchen umstaͤnden groͤßtentheils ganz zwecklose tagewache ... aufzuheben und dagegen die nachtwache desto schaͤrfer anzuordnen
    1815 AltenburgSamml. III 421
  • nachtwache. soll in einem jedem dorfe, wo dafuͤr keine besondere bestellung getroffen wird, umwechslungsweise geleistet werden
    1818 RepStaatsVerwBaiern VI 75
II nächtliche Wache bei einer Person (auch einem Leichnam) oder nächtliche Bewachung und Beaufsichtigung von Personen
  • die kindelbiere auch nachtwache vor und nach der taufe, auf welchen nachtwachen die frauen und jungfrauen ... werden gespeiset, seyn hiermit ... verboten
    1636 Schleswig-Holstein/ArchKathKR. 79 (1899) 658
  • die beym zucht- und toll-hause uͤbernommene nacht-wachen 
    1732 BrschwLO. II 770
  • wie dann die ... grabmacher auch die nachtwache bei den toten ... gänzlich verboten
    1768 BlPfälzKG. 26 (1959) 174
III die die Nachtwache (I) ausübenden Personen
  • der dienst eines capitains der hiesigen nachtwache 
    1732 Voigt,BeitrHambVwg. II 81
  • sollen ... diejenige, die geschrien, nebst erlegung des der nacht-wache gebuͤhrenden fang-geldes, mit einem thaler ... bestraffet ... werden
    1735 BrschwLO. I 755
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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