Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachtzechen

Nachtzechen

, n.

eine Nachtzeche halten
  • die bußen ... als von zutrinkens zerhouwnen kleydern nachtzächen, tantzen schweren
    1548 NydauFrhB. 54
  • solle ... den zünftigen durch den zunftmeister ... fürgehalten werden, das ain yeder sich des gotslesterns, vollsaufens und nachtzechens ... endthalten ... solle
    1549 Schindler,VerbrFreib. 207 Anm. 5
unter Ausschluss der Schreibform(en):