Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachtzettel

Nachtzettel

, m.

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Meldezettel für in einem Ort übernachtende Fremde
  • hat man ... zur pfleg die nachtzettlen der frembt einlogierenten göst alteglich zu abents ... zu lifern
    1651? Kärnten/ÖW. VI 457
  • es sollen auch die nachtzetlen dem camerer sowohl alß der gerichtsobrigkeit überschickt ... werden
    vor 1668 Innviertel/ÖW. XV 46
  • die nachtzetl und verzaichnuß deren, so bei ihnen uber nacht verbleiben soll bei straff des klainern wandls alten brauch nach der herrschaft unaußlesslich uberschikt werden
    1679 OÖsterr./ÖW. XII 29
  • sol ... ein jeglicher wirth ... alle abend einen nacht-zettul von denen bey ihm einkommenden frembden, mit deren namen, profession, wo sie buͤrtig her und was ihre verrichtungen seyen? unsern hiesigen beambten ... einschicken
    1719 HessSamml. III 819
  • sollen die wirthe, sowohl schild- als krantz-wirthe, unter willkühriger straff gehalten seyn, ihre nacht-zettul mit benahmsung aller über nacht habender gästen ... ordentlich einzurichten
    1738 KirchheimW. 224
  • es ist ... auch auf dem land gewoͤhnlich, daß ankommende fremde gaͤste gleich unter dem thor nicht nur den namen, sondern auch das wirthshaus wo sie absteigen wollen, anzeigen, welches sodann der obrigkeit in dem nachtzettel alle abend angezeigt wird
    1774 Wagner,Civilbeamte II 43
  • wird ... gesamten gast- und sonstigen wirthen anbefohlen, daß ... dieselben bei jedesmaliger strafe von 5 rthlr. die bei ihnen ankommenden fremden mit vor- und zunamen, charakter, geburts- oder sonstigem wohnort und gewerb, dann ihre etwaigen geschaͤfte dahier in die nachtzeddel deutlich eintragen
    1805 HeidelbPolGes. 35
  • nachtzettel. jeder gastwirth und einwohner soll die fremden, welche er uͤber nachtzeit aufnimmt, bey der polizey anzeigen
    1817 RepStaatsVerwBaiern VI 76
  • jede beherbergung eines auswaͤrtigen in den landorten muß durch einen nachtzettel des ortsvorstandes ... gestattet werden
    1827 SammlBadStBl. IV 500
unter Ausschluss der Schreibform(en):