Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachvotierende
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Nachunterenkelin
Nachurenkelin
Nachururahnherr
(nachverkaufen)
Nachverlassen
nachverlassen
Nachverlassenschaft
(Nachvertrag)
Nachvisitierung
Nachvogt
Nachvotierende
, m.
natürliche oder juristische Person, die bei Abstimmungen ihr Stimmrecht zeitlich nach oder auch neben weiteren Stimmberechtigten ausübt
vgl.
nachsitzen (I)
- das auch sie, die churfürsten, in denselben ausschussen gemeinlich uberstimmet werden, dann jrer nit mehr als 6, dern vota erstlich gehört, der andern nachvotirenden aber aus beyden rähten 8 seyen1577 RTTraktat(Rauch) 70Faksimile (ca. 117 KB)
- hat sich ... eine praecedenz-streitigkeit erhoben, indeme Muͤnster, als von der geistlichen banck, den vorzug haben, Sachsen-Gotha aber demselben, als weit nach-votirenden, nicht weichen wollte1747 Moser,StaatsR. 33 S. 120Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)