Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachwähr

Nachwähr

, f.

eine in bestimmten Fällen (Viehkauf usw.) verlängerte Gewährleistungspflicht des Verkäufers für Sachmängel
  • haben meine ... herren ... verordnet, daß was [von finnigem Vieh] in dem land verkauft, die nachwähr ein jahr und ein tag seyn solle
    1639?/1778? WerdenbergLB. 241
  • die ... verkaüfere ich zu einer nachwähr und schadloshaltung darstelle
    1696 ZürichOffn. I 252
  • das mastvich betreffend, ist man kein nachwähr [schuldig]
    1734/36 GasterLsch. 180
unter Ausschluss der Schreibform(en):