Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachwährig

nachwährig

, adj.

gewährleistungspflichtig
  • wann einer dem andern vich zue kaufen gibt, innerhalb 6 wochen und 3 tagen eines anderen vich davon schaden bekommt, alsdann [soll] der verkäufer dem käufer von dem tag an, so das offenbar wird ... 6 wochen und 3 tag nachwährig sein
    1545 LuzernRQ. I 382