Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachwährig
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nachwährig
, adj.
gewährleistungspflichtig
- wann einer dem andern vich zue kaufen gibt, innerhalb 6 wochen und 3 tagen eines anderen vich davon schaden bekommt, alsdann [soll] der verkäufer dem käufer von dem tag an, so das offenbar wird ... 6 wochen und 3 tag nachwährig sein1545 LuzernRQ. I 382Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"