Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachwährschaft
Artikel davor:
Nachverlassenschaft
(Nachvertrag)
Nachvisitierung
Nachvogt
Nachvotierende
nachwägen
Nachwäger
Nachwähr
Nachwähre
nachwährig
Nachwährschaft
, f.
I
wie Nachwähr
- wir und unser nachkomen [sollen] werschafft und nachwerschafft tragen [für das Pfründeinkommen]1480 FreiburgHlGeistUrk. II 313Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Stuttgart
- wann einer ... mit dem anndern märktet oder tuschet, vnnd an ein brieff komen, es syge für sich selbs oder syne vogtkind, so sölle eyner dann darby belybenn vnnd niemand dem anndern kein nachwärschafft darumb nit schuldig sin16./17. Jh. GlarusLB. I 189Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- um pferd und hornvieh ... soll der verkaͤuffer ... um die vier haupt-maͤngel ... dem kaͤuffer ... sechs wochen und drey tage nachwaͤhr seyn. es haͤtte dann der verkaͤuffer solche nachwaͤhrschafft heiter ausbedungen1715 ZürichStGO. 102
- daß die zinß-guͤlten ... und ... aufschlag-brieffe anderst nicht, als auf specificirte ligende stuck und guͤther versicheret, und zu denselben kein fahrende haab weder zu unterpfand noch nachwaͤhrschaft eingesetzt werden ... solle1746 Leu,EidgR. IV 310Faksimile - in Google Books
II
als Nachwähre (II) eintretende (hier: juristische) Person
- die ... gemeind aber, damit sie in annemmung der bürgschafft oder sicherheit [von Verwandten eines über dreißig Jahre Abwesenden für die Inbesitznahme von dessen Gütern] nicht leichter dingen verfahre, nachwährschafft oder rukbürgen seyn [soll]1725 BernStR. VII 1 S. 168Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"