Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachwährschaftsweise

nachwährschaftsweise

, adv.

in der Form, mit dem Ziel einer Nachwährschaft (I) 
  • ein sollicher [Konkursgläubiger] soll ... verbunden syn, hinder dem bezognen uffahl, nachwährschafftswys so lang zuostehen, biß ... syne nechst vorgehend creditoren ... bezahlt ... seyen
    1660 ZürichGB. 351