Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachwandel

Nachwandel

, n.?

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I wie Nachrecht (V) 
  • ich [Unterrichter] swer ... das ich ... kain nachwandl nemen [will]
    Ende 15. Jh. StraubingStR. 314
  • ain ambtman hat zu nachwandl oder nachrecht alweeg vom gulden 8 ₰
    1654/68 Salzburg/ÖW. I 83
II zusätzlich zur Nachsteuer erhobene städtische Vermögenssteuer
  • [von Steuerflüchtlingen bezog die Stadt Hall neben einer als Nachsteuer bezeichneten Abgabe noch einen Zuschlag von zwei Drittel Prozent des abziehenden Vermögens als] nachwandel 
    16. Jh. WürtJb. 1901 S. 8