Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachwart

Nachwart

, f., auch m.

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I Säumnis
  • so lange nachwart zur bezahlung ihrer ... guarnison
    1698 Moser,StaatsR. 30 S. 56
II Stundung
  • einen gewissen nachlaß oder nachwart 
    1634 Lahner,Samml. 393
  • [wenn die landsanlagen] nicht eingebracht, sondern aus nachlassigkeit oder guetwilligen nachwart über 3 jahr anstehent verblieben, soll die landschaft sodann das ... prioritet recht verlohrn ... haben
    1654 NÖLO. II 17 § 2
  • memorial, daß die ... angedrohete execution ... nicht verhaͤnget, sondern selbiger [Gläubiger] noch zu einer nachwart disponiret werden moͤgte
    1715 Lahner,Samml. 356
  • daß von [den bestaͤndigen gefaͤllen] ... zur verfallzeit ohne verstattung einer langen nachwart gebuͤhrend eingebracht werden moͤge
    1734 Elsaeßer,BeitrKanzlei. 146