Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachweide
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Nachwartungsindulgenz
(Nachweib)
Nachweide
, f.
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das Recht auf die Weidenutzung im Spätjahr
- mit ainer guten nachweid nach dem höw [für das Gotteshaus]15./16. Jh. MittSGallen 2 (1863) 29
- die nachweide, welcher wir [Markgraf] ... befugt, haben wir gemeiner stadt M. ein jar auch überlassen ... dagegen sol e.e.rath vnd gemein zu M. uns 50 mark ... jerlichen ... abzulegen schuldig sein1588 PomesanienUB. IV 374
- fur dass grasschneiten [soll er] die nahweide geniessen1629 CTradWestf. V 129Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- verordnung im fuͤrstenthum Ostfriesland wegen der vor- und nachweiden1747? HistBeitrPreuß. II 342Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Z. zu L. ... dat ... von die nachweide, ein schladen, 2 [Reichstaler]1748/49 CTradWestf. VI 178
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