Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachweisen
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, v.
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I
etwas belegen, bezeugen, beweisen
- tu dem dridden dinge wart ome [dem Pfandinhaber] gevůnden, he scoldet ... nawisen, des dat [die ihm übergebenen Gegenstände] pant ys1383/1403 HalleSchB. I 405Faksimile (ca. 239 KB)
- welckere breve ogenschinlick nawyseden, dat solch holt ... beyden dorpern ... tho gebrucken tho stunde1533 LübRatsurt. III 219
- notum facere. offenbarn ... nachweisen1550 Schöpper,Syn. 32a
- durch rechtliche erkenntnisse nachgewiesener excesse1729 AnnNassau 72 (1961) 86
- das amt H. ... keine (verbrieften) rechte zu L. nachweisen kann1737 BambBer. 100 (1964) 458
- ein interlocatum dahin ausgeschnellet wurde, dass der beklagte vor dem land-gericht gelegenheit haben werde, seine behaupteten rechte nachzuweisen1768 SchrBodensee 28 (1899) Anh. 413Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts Bodensee-Zeitschriften
II
etwas bekannt machen, angeben
- ein gebot ..., so yemandt wuste wor he [Jesus] were, dat he na wysede, dat se ene grepen1522 Neue Forsch. ... zur Gesch. der dt. Bibel, hg. ... H. Vollmer (Potsdam 1939) 212
- auf die pfandt ... darf man nicht drey diengtage erstehen, sondern alzuhandt vorkauffen, vorsetzen, und denjenig nachweysen1. Hälfte 16. Jh. BreslStR. 84Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- gehen schöppenbrieffe aus über geldtschuldt, die mit nothrecht werden genommen, die schuldt sol man zuhandt zahlen, giebt aber derselbe pfandt, das mag derselbe alzuhandt an seinen nutz wenden und mag jenen umb die beßerung nachweysen1. Hälfte 16. Jh. BreslStR. 85f.Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [wie es] de kopbrief, so daraver [Verkauf einer Immobilie] upgerichtet, nawyset1553 RigaErbb. 324Faksimile - in Google Books
III
jn. überführen
- im falle aber, daß ... jemants auß den emptern ... deren einen [der unzünftige Handwerker beschäftigt] ... nachzuweisen wuͤsten, soll ohnen ... rechts verholfen werden1547 RevalStR. II 33Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
IV
einem ausgewiesenen Bürger die Familie hinterherschicken
vgl.
Nachschickung
- [wer] ... hirjegen [städtische Anordnungen] handelen wurde ... des wif und kindere schoelen in dusser stadt nicht geduldet, sonder ome nagewiset werden1568 HambBurspr. 140
V
hellsehen
- das ... wahrsagen, kaffeekucken, nachweisen ... als offenbare betrügereien ... in keinem christlichen staate zu dulden sei1762 Trummer,Vortr. I 128
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