Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachwurf
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, m.
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I
in Vorarlberg das Zurückbefördern von herabgeschwemmter Erde als nachbarschaftliche Rechtspflicht
- am berg soll ainer dem anderen nachwurf geben nach nachwurfsrecht1596 JbVorarlb. 41 (1902/03) 149
- [die] K. sollen nach bergsbrauch ähren und ainer dem andern das ander jahr den nachwurff zue geben schuldig sein1684 Montfort 4 (1949) 146Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "AustriaN Newspapers Online (ANNO)"
II
gezielter Wurf mit einem gefährlichen Gegenstand als strafbare Handlung
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