Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachzahlen

nachzahlen

, v.

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einen Geldbetrag nachentrichten
  • wo sie daran [Zahlung] ... seumig sein ... würden, sollen sie alle oft zu solchen vierunddreyssig pfund heller gelts nachzahlen 
    1562 SchriesheimW. 277
  • die accise ... nachzahlen 
    1736 CCMarch. IV 3 Sp. 484
  • [wenn die Abgaben an den Landesherrn] von dem possessore gedachter doͤrfer nicht sollten richtig bezahlet werden, so soll das quantum eines jeden jahres ... erhoͤhet und als eine strafe ... nachbezahlet ... werden
    1737 StaatsbMag. VI 39 Anm.