Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachzeche

Nachzeche

, f.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I Umtrunk im Anschluß an bestimmte Ereignisse in einer Gemeinschaft (als gewohnheitsrechtlicher Anspruch)
  • 4 viertel wein den schöpfen für die nachzech 
    1520 MainfrJb. 7 (1955) 183
  • die nachzechen sollen ganzlich vermitten ... werden
    1539 Lindau/Sehling,EvKO. XII 199
  • 2 lb 6 dn für 11 maß weyns den mewerern [für die Errichtung eines Galgens] zur nachzech 
    1562 Kramer,BaBüUfrk. 91
  • würd ... einer peinlich gericht, gebührt dem centgrafen drei gulten, iedem schöpfen ein neues pfund ... und ... iedem ... drei pfenning für die nachzech 
    1584 WürzbZ. I 1 S. 597
  • wer nun weiters darüber [den nach einer Grenzbegehung üblichen Umtrunk] eine nachzech haben will, dem ists vf seinen ... eignen vncosten erlaubt
    1620 ZKulturg. 8 (1901) 183
II ein weiterer Umtrunk bei einem Gelage
  • [soll] ausser diesenn ... niemandts keine nachzeche vorstatt sein
    1563 ZDKulturg. 4 (1859) 513
III
über die Sperrstunde hinaus gehaltener Umtrunk
  • wir gebieten ... das weder feier- noch werktage kein nachzech in wirtsheusern ... gestat werden
    1531 Bayern/Sehling,EvKO. XI 309