Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachzeche
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, f.
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I
Umtrunk im Anschluß an bestimmte Ereignisse in einer Gemeinschaft (als gewohnheitsrechtlicher Anspruch)
- 4 viertel wein den schöpfen für die nachzech1520 MainfrJb. 7 (1955) 183
- die nachzechen sollen ganzlich vermitten ... werden1539 Lindau/Sehling,EvKO. XII 199Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- 2 lb 6 dn für 11 maß weyns den mewerern [für die Errichtung eines Galgens] zur nachzech1562 Kramer,BaBüUfrk. 91
- würd ... einer peinlich gericht, gebührt dem centgrafen drei gulten, iedem schöpfen ein neues pfund ... und ... iedem ... drei pfenning für die nachzech1584 WürzbZ. I 1 S. 597Faksimile (ca. 152 KB)
- wer nun weiters darüber [den nach einer Grenzbegehung üblichen Umtrunk] eine nachzech haben will, dem ists vf seinen ... eignen vncosten erlaubt1620 ZKulturg. 8 (1901) 183
II
ein weiterer Umtrunk bei einem Gelage
- [soll] ausser diesenn ... niemandts keine nachzeche vorstatt sein1563 ZDKulturg. 4 (1859) 513Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
über die Sperrstunde hinaus gehaltener Umtrunk
- wir gebieten ... das weder feier- noch werktage kein nachzech in wirtsheusern ... gestat werden1531 Bayern/Sehling,EvKO. XI 309Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
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