Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachzechen
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, n.
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über einen erlaubten Zeitraum hinaus gehaltenes Trinkgelage
- inen [Hammerschmieden] ... [soll] auferlegt sein, das sy ... sich des nachczechen oder feyrn, auf ... mer täg ... khainesweegs gebrauchen1575 Haberleitner,SteirHandwerk 83
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