Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachzechen

Nachzechen

, n.

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über einen erlaubten Zeitraum hinaus gehaltenes Trinkgelage
  • inen [Hammerschmieden] ... [soll] auferlegt sein, das sy ... sich des nachczechen oder feyrn, auf ... mer täg ... khainesweegs gebrauchen
    1575 Haberleitner,SteirHandwerk 83
unter Ausschluss der Schreibform(en):