Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachzehnt
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, m.
eine über den üblichen Zehnt hinaus zu leistende Abgabe
- dass in allen ... verkaufkontracten der liegenden gütern, welche ... getroffen werden mit beschwernussen, als ... kleinen nachzehenden, so fittalezze genannt ... der verkäufer verbunden sein solle, die qualität solcher beschwernuss ... anzugeben1696 ZSchweizR.2 29 (1910) 197
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