Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachziel

Nachziel

, n.

nach dem Termin (Ziel) erfolgte Ablösung einer Schuld
vgl. Hausziel
  • damit bey abzahlung der capitalien, nachzielen und ledigung der unterpfanden ... ordnung gehalten werde
    1650 NördlingenStat. 217
  • [die] nachziehlen [sind Fristenzahlungen für vorgestreckte Gelder]
    17. Jh. ZSchwabNeuburg 48 (1928) 259