Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nackt
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Nackenschope
nackt
, adj., nackend, adj.I von Personen
- 1 unbekleidet
- a als Indiz für Ehebruch
- b als Verschärfung von Strafen und bei Schandstrafen
- c bei der Hexenprobe
- d bei der Bahrprobe
- e als Ausdruck der Bedürftigkeit
- 2 bekleidet, jedoch ohne zusätzliche Attribute
II bloß; das nackte Schwert wird bei einer Totschlagsühne über den Hals des Täters gehalten
III unverpackt; nacktes Fuder (Salz), Fuder nackten Salzes unverpackter Salzstock von einem bestimmten Gewicht
IV überwiegend im Nl. im Zuge der Rezeption des römischen Rechts als Übs. von lat. nudus "schlicht, bloß, ohne Vermischung mit anderem" mit vielen Bez. für unterschiedliche Rechtsinstitute und -positionen verbunden, wobei nackt kennzeichnet, daß im konkreten Fall eine wesentliche Eigenschaft wie zB. die Klagbarkeit (pactum nudum) oder das Nutzungsrecht (nuda proprietas) fehlt
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