Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nächstangewandte

Nächstangewandte

, m.

wie Nächstgesippte 
  • da ein jung zum studiren nit sonders tauglich, ... daß alles soll sein praeceptor den eltern oder nechstangewandten bey zeit anzeigen
    1654 Frankfurt am Main/SchulO.(Vormbaum) II 445