Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nächstbefreundet
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Nächstbeamte
nächstbefreundet
, adj.
wie nächstgesippt
- obschon ein oder mehr nechstbefreündte lehensgenossen in verkhauf oder andere vereüsserung des lehens gewilligt, so ist doch dardurch denen andern ... verwandten lehensgenossen die fürgangene vereüsserung des lehens zu revocirn nicht benommen1654 NÖLO. V 1, 32 § 6