Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nächstbefreundete

Nächstbefreundete

, m.

wie Nächstgesippte 
  • so ein gut verkauft wird, so hat der nächstbefreunte des verkäufers zu solchem kaufgut diese freiheit, daß er ... solch gut an sich lösen möge
    1563 PfälzW. II 515
  • da ... die geschwister oder nechstbefreunde ab intestato mit ainem legat ... bedacht werden
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) IV 10 § 1
unter Ausschluss der Schreibform(en):