Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nächstbesitzer

Nächstbesitzer

, m.

der unmittelbare Vorbesitzer
  • wo sie [stifft] aber kunftiglich etwas andere beedbare güter an sich brechten ..., davon sollen sie, wie andere nechst besizer vormals davon gethan, nach antheil auch beed, steuer und dergleich beschwerde wie andere gemein menner tragen
    1517 Sinsheim 445