Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nächstgesippt
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, adj.
am nächsten verwandt mit jm. und damit in einer besonderen Rechtsstellung zu dieser Person stehend (Erb-, Näherrecht usw.)
- versprechen [wir] ... als ein nachstgesypter vnd rechter erb1447 Indersdorf I 302Faksimile (ca. 312 KB)
- H.s seligen nechstgesypten fruenden1447 SchrBodensee 25 (1897) Anh. 167
- also daß dieselben vögt ... des iren ... sich undernemen und sie mit rate irer nechstgesipten freunde ordenen1495 Baden/QNPrivatR. II 1 S. 145
- derselben irer vater und můter vettern můmen eelichen geswistergiten als den neͣchstgesippten rechten natuͤrlichen erben1496 ÜberlingenStR. 160Faksimile (ca. 80 KB)
- den nechstgesipten rechten, natuͤrlichen erben1498 HallStR. 909Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Ablehnung von Gerichtspersonen, wenn sie] des clagers nägstgesyppt fründt oder schwäger seyen jmm vierdten grad der sypptzal oder schwagerschafft1520 BairGO. 33rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- des [geschefters] nechst gesipten pluets erben1528 ZeigerLRb. 382Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- daz [Gut des bei einem Wirt gestorbenen Fremden] soll ... der gestorbnen nechstgesipten freund geraicht ... werden1528 ZeigerLRb. 426Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- söllen ... die ... gerhaben ... die kinder, on wissen und willen jrer nächstgesipten freündt ... nit verheyratenTirolLO. 1532 III 46Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- zeitliche gueter ..., die wir [Erzbischof] ... unsern angebornen freunten als unsern negstgesibten erben ... gunnen1538 MittSalzbLk. 6 (1866) 23
- irer mayestat sune als jren negstgesipten bluetsfreund1543 Schrötter,ÖStaatsr. V 401Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wann einer ain liegents guet zu verkaufens willens, soll er dasselb seinen negstgesipten bluetsfreunden anzufailen schuldig sein1573 NÖLTfl. II 3 § 1
- wenn ein wittfrouw oder kinder, dennen ir vatter oder můtter absterbend, bevogtens nothürftig sind, söllend sy mit raht eines obervogts und nechstgesipter fründen rechnung zegeben schuldig syn1583 BernStR. VII 1 S. 162Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- ordnen wir, do jemand ein ligend erb ... verkauffen wil, daß er solches zuvor seinen nechstgesipten freunden, so im land ... vnd jhme mit der sipschafft biß in den vierden grad ... verwant, zu kauffen anbieten ... solle1599 OPfalzLO. 231Faksimile, Ausgabe VD16-Nr. ZV 16290 - in DRQEdit
- wann in des verstorbenen testament kein vormundt verordnet ...: so werden nach den eltern die nechstgesipte freunde zur vormundtschafft ... beruffen1603/05 HambGO. III 6 Art. 4Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- derselben kinder naͤchstgesipter vatter-mag vnd rechter natuͤrlicher vogt er [Bruder des Vaters] bißher gewest1610 Wehner,HofgRottw. 348Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- die andere, legitimi, seyndt die nechst gesipte, vnd angeborne freundt von gebluͤt, denen die recht solche vormundt- vnnd pflegschafft aufflegenFrkLGO. 1619 III 2 § 3Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wan aber solche überlassung einem weitgesipten lehensgenossen beschehen, so kan der nechstgesippte interessirte so bald ihme das lehen erbliche zufallt ... die vorhero ... fürgangene übergab deß lehens wiederkheren1654 NÖLO. V 1, 30 § 4