Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nächstgesippte

Nächstgesippte

, subst.

die am nächsten verwandte Person
  • der ein halb theil jrs verlassen ... gůts, so dann wie vorgelaut ahn jre nechstgesipten fallen solt
    1500 Frey,Pract. 90
  • dass die weiber ohn beistand und verwilligung ihrer nächstgesipten nicht macht haben solten sich zu obligirn
    Notariat 1565 Bl. 22
  • wann sie aber ohne eheliche leibserben todt verfehrt ..., daß es zu freier erbschaft und zuetritt der nechstgesippten khomen ... thuet, so sollen alßdann solche unverschaffte heirathliche widerfäll auf den manßstamen der lini darvon sie herkhomen allain und nit den weibsstamen zuruckh fallen
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) V 12 § 4
  • soferne nun ... sich hierauf [edictalcitation] weder der abwesende noch seinetwegen jemand meldet, mag dessen vermögen den nach verlauf der 30jährigen abwesenheit sich meldenden nächstgesippten gegen realcaution verabfolget ... werden
    1777 Salzburg/QNPrivatR. II 2 S. 381
unter Ausschluss der Schreibform(en):