Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nächstverwandt
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, adj.
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- ihre nechstverwandte vettern und basen1563 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 297Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- er soll aber als bald die klag vnnd vrsach seiner argwoͤnigkeit ... dem richter vberantworten vnd anzeygen, jnnhaltend, daß der richter sein feindt, odder des klaͤgers nechstuerwandter freund seiTeutschForm. 1571 Bl. 32rFaksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
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