Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nächstverwandte

Nächstverwandte

, subst.

wie Nächstgesippte 
  • das als dann [Tod beider Ehegatten ohne Kinder] beide widem hinder sich an beiderseits nechtsuerwandte der linien, daher sie kommen, widerumben fallen sollen
    1574 Frey,Pract. 107
  • vor 1762 Ulm/Wiesand 1171
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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