Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nächtlich

nächtlich

, adj.

bei Nacht stattfindend, auftretend; bei nächtlicher Weile, Weise, Zeit zur Nachtzeit
  • [ein] ewiges liecht ... daz alle nacht nächtleich vor den arm dürftigen daselbs prinnen sol
    1381 OÖUB. X 51
  • welcher eynen bey nechtlicher weyl heimlich vor seynen vir pfelen verhercht ..., ist darauf das recht, das man ime dye ohren mit heyssen bley begeust
    1543 WürzbDiözGBl. 25 (1963) 165
  • fürt er aber es [holtz] hin bej nechtlicher weil ... soll er ... der herschafft vervallen das gross wandell
    Mitte 16. Jh. LaberMarktStat. 145
  • beschehe aber sölliches [Flurfrevel] by nächtlicher wyß: alss dann blybt es by der nacht schaach vnd by derselbigen straff
    1552 Schauberg,Z. 2 (1847) 82
  • sollen alle schweererey und nächtliches gassenlaufen, wordurch ... den leuten das ihre verderbt würdt, ernstlich abgeschafft sein
    1554/1649 WürtLändlRQ. I 515
  • sollen solche ... durch kaiserliche general verpotne zusambenkonften sonderlich nächtlicher weil ... abgeschafft sein
    1587 OÖsterr./ÖW. XIII 124
  • aller gwalt ... soll hoͤher ... gehalten werden ... wan er zu heiliger zeit oder bei nachtlicher weil beschicht
    1599 NÖLREntw. V 174 § 6
  • es soll kainer dem andern bei nachtlicher weil in sein behausung gehen
    16. Jh. Steiermark/ÖW. VI 235
  • nächtliche gassentreter. unßere beamten ... sollen auf diejenigen, so nächtlicher weil herumlauffen ... rumorisch wesen führen, ... fleißig aufmerkens haben und solche ... mit dem thurm abstraffen
    1625 FreibDiözArch. 27 (1899) 324
  • das nächtliche steigeren der güteren [ist verboten]
    1666 BernStR. VII 1 S. 705
  • die umstaͤnd haben die that mercklich vergroͤssert, als die gewaltthaͤtige und naͤchtliche einbrechungen
    1670 Abele,Unordn. I 19
  • da einer bei nachtlicher weil äpfel oder birn ... schüttelt, ist die straff 1 fl., des tags aber 30 gr.
    1697 OStR. I 1026
  • damit ... dem naͤchtlichen einbrechen ... desto mehr gesteuret werden moͤge
    1714 HessSamml. III 759
  • naͤchtliches aussenbleiben derer soldaten ... aus ihrem quartiere wird ... mit besonderer schaͤrffe bestrafft
    1740 Zedler 23 Sp. 379
  • nothwehre ... wider einen nächtlichen dieb
    1804 Gönner,StaatsR. 479
  • weilen der rath ... einen wächter des nachts halten musz, und derselbe bey nächtlicher zeit gewaltsam überfallen würde, was derselbe verbrochen. der soll den kopf verlohren haben
    oJ. Niedersachsen/GrW. III 272
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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