Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nähergeltende

Nähergeltende

, m.

wie Näherkäufer 
  • da solches [heimliche winkelkeuffe] wider zuversicht vorgenommen, von den naͤhrgeltenden vermeldet ... sollen die winkel- und hinderkaͤufe ... kraftlos sein
    1617 (Hs.) Heiligenst.(Wolf) Urk. 78
  • wenn auch ein nähergelter den kauf antritt, sol nicht mehr als eine lehenware entrichtet werden; und da der erste kaufer dieselbe allbereit gegeben, solchem durch den nähergeltenden deswegen gebührlicher abtrag geschehen
    1666 Sachsen-Gotha/QNPrivatR. II 1 S. 613