Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nähergelter

Nähergelter

, m.

wie Näherkäufer 
  • do den kaͤufern oder andern nehergeldern zugefehrde, argwohn oder vermuthunge, daß sich der, so sich der nehergelderschaft halber anmaset, nicht vor sich kaufen wollte, vorhanden, mag solches auch mit beweiß, oder deferirung des eydtes ausfindig gemacht werden
    15. Jh. Heinemann,StatRErfurt 102
  • jedoch hat der naͤher-gelter zu seinem einstand in dergleichen guͤtern, nicht die obangezeigte jahrs- und tage-frist
    1577/83 LünebRef. 663
  • wenn auch ein nähergelter den kauf antritt, sol nicht mehr als eine lehenware entrichtet werden; und da der erste kaufer dieselbe allbereit gegeben, solchem durch den nähergeltenden deswegen gebührlicher abtrag geschehen
    1666 Sachsen-Gotha/QNPrivatR. II 1 S. 613
unter Ausschluss der Schreibform(en):