Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nähergelter
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1nahen
2nahen
nahend
Nahende
Nahendschaft
näher
Näherbrechen
1Nähere
2(Nähere)
Nähergeltende
Nähergelter
, m.
wie Näherkäufer
- do den kaͤufern oder andern nehergeldern zugefehrde, argwohn oder vermuthunge, daß sich der, so sich der nehergelderschaft halber anmaset, nicht vor sich kaufen wollte, vorhanden, mag solches auch mit beweiß, oder deferirung des eydtes ausfindig gemacht werden15. Jh. Heinemann,StatRErfurt 102Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- jedoch hat der naͤher-gelter zu seinem einstand in dergleichen guͤtern, nicht die obangezeigte jahrs- und tage-frist1577/83 LünebRef. 663Faksimile - in Google Books
- wenn auch ein nähergelter den kauf antritt, sol nicht mehr als eine lehenware entrichtet werden; und da der erste kaufer dieselbe allbereit gegeben, solchem durch den nähergeltenden deswegen gebührlicher abtrag geschehen1666 Sachsen-Gotha/QNPrivatR. II 1 S. 613