Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nähergeltschaft
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2nahen
nahend
Nahende
Nahendschaft
näher
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1Nähere
2(Nähere)
Nähergeltende
Nähergelter
Nähergeltschaft
, f., Nähergelterschaft, f.
wie Näherrecht
- alle vnbewegliche guͤter sollen der naͤhergelderschaft bey den kindern absteigender linie, vndt seitlinien blutsfreunden biß in dritten grad ... unterworfen seyn15. Jh. Heinemann,StatRErfurt 101Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- do den kaͤufern oder andern nehergeldern zugefehrde, argwohn oder vermuthunge, daß sich der, so sich der nehergelderschaft halber anmaset, nicht vor sich kaufen wollte, vorhanden, mag solches auch mit beweiß, oder deferirung des eydtes ausfindig gemacht werden15. Jh. Heinemann,StatRErfurt 102Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ob der handell ein kauff oder kaudt vnndt die nehergelderschafft zugelaßenn seyFrankenhausenStat.(1558) 273
- [nach Verstreichen einer Frist sollen die Berechtigten] zur nähergeltschaft nit gelaßen werden1670 EisenachStR. 154Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte