Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nähergeltungsrecht

Nähergeltungsrecht

, n.

wie Näherrecht 
  • vom næhergeltungs-recht der freunde und nachbahren
    1589 Westphalen,Mon. I 2049
  • [es sollen] wenn die in einem gemeindflur gelegene güter von anderswo gesessenen erhandelt werden ... die eingesessene sich innerhalb sonsten zum einstande landüblich zugelassener frist des nähergeltungsrechtens gebrauchen
    1666 Sachsen-Gotha/QNPrivatR. II 1 S. 609
  • ist das nähergeltungs-recht sive jus retractus hieselbst ... in unbestrittenem unverändertem gebrauch und observantz
    17./18. Jh. LippstadtStR. 95
  • das naͤher-geltungs-recht der anstoͤser bestehet darin, daß ein nachbar einem fremden kaͤufer des anligenden grundstuͤckes beim verkaufe vorgezogen wird
    1758 Estor,RGel. II 584
  • hat das jus retractus, oder naͤhergeltungs-recht, welches den naͤchsten verwandten bey immobilius competiret, nicht bey der alienirung der mobiliar-guͤther platz
    1767 HambGSamml. IV 242
  • daß bey adlichen ganzen guͤtern das einspruchs- oder naͤhergeltungs-recht ex jure vicinitatis einem kein anderes recht dazu habenden feldnachbar oder angrenzenden besitzer eines andern landguts ferner nicht zugestanden ... werden soll
    1774 NCCPruss. V 3, 1 Sp. 469