Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Näherkauf
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1Nähere
2(Nähere)
Nähergeltende
Nähergelter
Nähergeltschaft
Nähergeltung
Nähergeltungsrecht
(näherhalten)
(Näherheit)
Näherkauf
, m.
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I
wie Näherrecht
bdv.:
Abtreibung (I),
Nahkauf (I)
vgl.
näher (V)
- dat J.W. voer uns quam met sinen blikende penninghe ende boet den los ende den naerrecope ... tseghen M.G.1354 WoudrichemRbr. II 81
- [Verkauf eines Grundstücks] myth byrade siner vrunde sunder allerleye ansprake ende nyaerkoep siner vrunde1450 OstfriesUB. I 549Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- londwixel mey ma nawt vndwa mith niarkape, hit se wixlad vm gold ieftha vm seluer [Tausch von Land kann man nicht durch Kauf kraft Näherrechts rückgängig machen, außer wenn es gegen Gold oder Silber getauscht ist]Mitte 15. Jh. EmsigerR. 220
- weert saecke dat sick jemant eenighes rechtens, seggens ende naercoep vermete to hebben, jnden venen off landen ... de sol sprechen nha deszen lottinge binnen vi weecken1455 DrentheOrdB. 57
- [bei einem Landverkauf] mogen Y., E. ende G. de naest daer to wesen ende den naerkoep daer van hebben1464 OmmelWarfc. 90
- [sollen] die so den necherkouff hand, zu dem gut griffen vnd das nach necherkouffsrecht ... zu iren handen züchenEnde 15. Jh. LuzernStR. 58Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der nächstangebohrne freund des verkäufers hat den näherkauf vor andern freunden1537 SammlVerordnHannov. II 259Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so setzenn vndt wollenn wir daß hinfurder denn neherkauff zuthunn habenn soll, der alleine, so deß vorkeufferß wenn er am testament versterbet nehester erbnehme istFrankenhausenStat.(1558) 272
- dat sie den naerkoep nemen, als eene lantrecht is1572 DrentheGoorspr. II 17
- solcher naherkauff oder einspruch ist zweyerley: einer so auß der blutfreundschafft, oder siepschafft her ruͤhret ...: sonsten retractus gentilitius genandt. der ander aber entstehet auß bewilligung, vnd auffgerichtem geding, ... welcher den mitverwandten oder consorten des contracts eigenet ...: heisset zu latein conventionalis retractusPreußLR. 1620 IV Tit 7 Art. 1 § 1
- wer alsdann solcher wahren, die auß dem land gefuͤhret werden wollen, von vnsern eingesessenen vnderthanen begehret, denselben soll der neher kauff daran verstattet werden1622 HessSamml. I 642Faksimile (ca. 355 KB)
- soll der verkaͤufer die guͤter dreymal nach einander vor drey dingetagen oͤffentlich lassen lachbieten, worauf diejenige, so sich des naͤherkaufs gebrauchen wollen, innerhalb solcher drey dingetage ... unsern landvogt ... anmelden1623 StapelholmConst. 626Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- beholtelick ock dem hern den naerkoop van alle immobile ofte unbeweegliche guider1639 Schlüter,WestfProvR. II 78Faksimile - in Google Books
- da sich zu dem verkauften gut kein anverwandter finden würde, alsdann der nächste nachbar ... zu dem näherkaufe ... verstattet werden solle1642 SammlVerordnHannov. I 271Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß allein in erblich verkauften ohnbeweglichen gütern das jus retractus oder der näherkauf alsdann statt haben soll wenn der retrahent oder näherkäufer des verkäufers nächster verwandter bis an den fünften grad inclusive ... ist1642 SammlVerordnHannov. I 271Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- im tauschen oder kauten hat der näherkauf nit stat, es were dann, daß einer seinen freunden und erben zu nachteil und verdries solchen tausch mit einem frembden vornehme1670 EisenachStR. 154Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- [Aktenstück über den] näherkauf der manufacturiers in H. zu der wolle in den ämtern Calenberg, Coldingen1693 HannovGBl.2 7 (1954) 292
- naͤhergeltung, naͤherkauf, naͤherrecht ist die gerechtigkeit der naͤchsten anverwandten und anderer, eine unbewegliche sache, welche verkaufet werden soll, vor andern zu kaufen1762 Wiesand 770Faksimile - in Google Books
- wo aber sonst der näher-kauf aus dem recht des geschlechts in unsern deutschen landen hergebracht ist, mögen desselben auch die kinder sich anmaaßen, wenn sie auch sonst ihres vaters oder mutter erben werdenum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 61 § 14