Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Näherkaufen

Näherkaufen

, n.

wie Näherrecht 
  • nachdem sich viel widderwilligk gezencke der führkaufs ader nehrkeuffens halben begibt, wollen wir ..., das hinforder keiner einen kauf als nehrkeuffer zu wehren habe, ehr sei dan der nechste freund
    1534 FrankenhausenStR. 476