Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Näherrecht

Näherrecht

, n.

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als Kompositum erst im 17. Jh. belegt, zur Verwendung des Adjektivs in früheren Quellen vgl. näher (V) 
Vorzugsrecht, privilegierter Anspruch auf eine Berechtigung, das Eigentum an oder Besitz einer Sache, insb. in Form des Vorkaufsrechts als "das Recht eines besser Berechtigten, eine veräußerte Sache binnen einer bestimmten Frist gegen Erstattung des Kaufpreises und der aufgelaufenen Kosten an den Minderberechtigten an sich zu ziehen" HRG.1 III 827; auch der Rechtsvorgang selbst
  • jus retractus seu protimiseos, jus congrui, alias naͤherrecht, naͤhergeltung, naͤherkauf, einstand
    1663 Schottel 502
  • nachbarrecht, jus congrui, vicinitatis: alias naͤherrecht 
    1691 Stieler 1551
  • die in rechten zu exercirung des näherrechts vorgeschriebene zeit
    1739 RigaAkt. II 538
  • [der aus dem Dienst entlassene Dragoner hat] zufoͤrderst dem regiment, sodann aber der gantzen chur-saͤchs. armee uͤberhaupt das vorzugs-und naͤher-recht seiner person vor allen ... auswaͤrtigen diensten ausdruͤcklich zugestanden
    1740 Klingner I 224
  • naͤhergeltung, naͤherkauf, naͤherrecht ist die gerechtigkeit der naͤchsten anverwandten und anderer, eine unbewegliche sache, welche verkaufet werden soll, vor andern zu kaufen
    1762 Wiesand 770
  • die römischen rechte denen pächtern öffentlicher güter nach geendigten pacht-jahren ein näher-recht zu der pacht zuschreiben, wenn sie dasselbe pacht-geld, was ein anderer bietet, geben wollen
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 63 § 5
  • wenn jemand an einem orte, wo er den zehnten hat, auch einen hof besitzet, und beydes zugleich verpachtet, so soll die gemeine ihr naͤherrecht nicht verliehren
    1785 BrschwWolfenbPromt. IV 267
  • auf güter, die ehemals zusammengehört haben, ingleichen wegen der bloßen nachbarschaft und lage, findet nach gemeinen rechten, kein vorkaufs- oder näherrecht statt
    1794 PreußALR. I 20 § 650
  • weibliche mitglieder der familie, und deren, auch männliche descendenten können das näherrecht nicht ausüben
    1794 PreußALR. II 4 § 233
  • ein erbenzinsherr kann von dem bedungenen vorkaufs- und naͤherrechte auch alsdann gebrauch machen, wenn er das erbenzinsgut nicht selbst benutzen, sondern es einem dritten uͤberlassen will
    1801 Hagemann,PractErört. III 196
  • ein gesetzliches vorkaufs- und näherrecht soll fernerhin nur bei lehnsobereigentümern, erbzinsherren, erbverpächtern, miteigentümern und da eintreten, wo eine mit anderen grundstücken vermischte oder von ihr umschlossene besitzung veräußert wird
    1807 Preußen/Conze,QBauernbefr. 103
  • bei dem verkaufe der brauzeiten zu W. ist die brauergilde berechtigt, das naͤherrecht zu exerciren
    1816 BrschwWolfenbPromt. VII 39
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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