Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nageln

nageln

, v.

auch mit Umlaut

I bei Leibesstrafen: anheften, festnageln (am Pranger)
  • worden ... de köppe uppe galgen genagelt 
    16. Jh. HambChr. 242
  • wenn eine weibs-person offentlich in der unzucht betreten ... und gleichwol fuͤr eine magd in boͤrtlein, kraͤnzlein oder haaren hergehen thaͤte, der sollen zur buß ... die haar abgeschnitten, an den pranger genagelt und die person geschleyert, und der stadt ... verwiesen werden
    1640 CCPrut. II 45
  • der N. solle zum pranger gefuͤhrt, ihme alldorten durch den freymann die vordern glieder an den fingern (mit welchen er den falschen eyd geschworen) abgehauen, solche an den pranger genagelt, letztlich er deß land-gerichts auff ewig verwiesen werden
    NÖLGO. 1656(CAustr.) 49 § 3
  • [eine Gattenmörderin soll] auf die richtstätte hinausgeführet, daselbst mit glüenden zangen etlichmal gezwicket, alsdenn decolliert, nachdem die rechte hand abgehauen, an den galgen genägelt, der kopf aufgesteckt und der leib auf das rad gelegt werden
    1733 ArchSiebb.2 27 (1896) 92
II part.
mit einem Nagel (II 1) als Eichzeichen versehen
  • das ein yder burger, der wein ... schenken wil, der sol genagelt kandel haben
    15. Jh. ArchUFrk. 3, 1 (1835) 161f.
  • wann ein kandten von den angießern zu gering erkannt, vnd ein nagel abgeschnitten wirdt, soll der wirth dieselbe in einem monat wieder nageln laßen
    1620 ZKulturg. 8 (1901) 179
III part.
mit Nägeln gekennzeichnet als Grenzzeichen
  • ein venn ... daruf sollen stehen rein vnd genegelde stein
    1549 NrhArch. 7 (1870) 98
IV part.
mit Nägeln fest verankert und damit Bestandteil eines liegenden Gutes
vgl. nagelfest
  • sy die kelter gestickt und genyegelt gewest, ee sie verandert ist wurden, bringt der ansprecher das by, so ist es ligen gut
    1445/75 Erler,NeustadtWeinstr. I 80
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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