Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nagelschmied
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(Nagelkerb)
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nageln
(Nagelnächste)
Nagelschmied
, m.
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zunftgebundener Hersteller von Nägeln (II)
- [Zunft der] nagelsmeden16. Jh. BeitrNRh. 1 (1886) 64
- ein nagelschmid soll [als Meisterstück] machen tausend nägel, so in eines hunes ey gehen1650/1749 Schulte,Wattenscheid 34
- daß derjenige, welcher bey dem gewerck der nagelschmiede alhier meister werden wil, sich bey dem aus des magistrats mittel dem gewercke zugeordneten beysitzer, und dem gewercks-altermeister melden, und sein suchen, zum mitmeister angenommen zu werden, gebuͤhrend anbringen solle1735 CCMarch. V 2 Anh. 554Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- nagelschmiede ... wenn sie dereinst sich in stadt und herrlichkeit Crefeld haͤuslich niederlassen, und ihr gewerbe treiben wollen, muͤssen die zunft gewinnen, und das meisterstuͤck ... verfertigen1783 NCCPruss. VII 2008Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin