Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nahrungsgeld

Nahrungsgeld

, n.

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I Gebühr für die Mitgliedschaft in einer Zunft oder Gilde
  • rekeningh ... alzoowel van boeten, verbuerten, neeringhelde als alle andere vervallen der zelver neeringhe concernerende
    1541 MnlWB. IV 2344
II Gebühr für die Erlaubnis, Handel, Handwerk oder Gewerbe zu betreiben
  • cessiren auf denen doͤrffern die ... nahrungs-gelder gaͤntzlich, und ist kein handwercks-mann, noch sonst iemand damit anzusehen
    1705 CAug. II 2010
  • wegen eines von allen ... musicanten ... und soldaten so instrumente spielen ... zu erhebenden nahrungs-geldes 
    1720 CCMarch. III 1 Sp. 407
  • [Bemängelung:] bei dem nahrungsgeld, daß solches von jahren zu jahren niedergeschlagen oder geringer gesetzet worden
    1726 ActaBoruss.BehO. IV 2 S. 107
  • die wehmuͤtter in staͤdten sind von dem nahrungsgelde frey
    1728 Schwarz,LausWB. V 149
  • eine andere abgabe derer dorfs-einwohner ... bestehet in dem gewerbe- und nahrungs-gelde, welches die ... handwercks-leute der gerichts-obrigkeit abzutragen verbunden seyn, indem sie dafuͤr wider die benachbarten staͤdte in schutz genommen werden
    1749 Klingner I 151
  • wollten sie [Juden] in den übrigen städten ... ihre nahrung suchen, so müssten sie jährlich ... nahrungsgeld an sr. kgl. maj. ... bezahlen
    1749 Stern,PreußJuden III 2 S. 1408
  • es thunlich sey, auf die dasige eingesessene als fremde, welche ihren ... verdienst in unsern landen haben und suchen, ein gewisses nahrungsgeld oder andere imposten zu legen
    1750 IserlohnUB. 284
  • ein sogenanntes nahrungs-geld, wie auch handlungs- handwerks- und gesinde-steuern ... dieses sind ... gewerbesteuern
    1758 v.Justi,Staatsw. II 392
  • [die] auf dem platten land noch vorhandenen juden, die ebenfalls mit einem proportionirlichen schutz- und nahrungs-gelde anzusetzen ... sind
    1772 WestpreußPR. II 141
  • von ... nahrungs-gelde sind diejenigen unterthanen frei, welche sich vom ackerbau ernaͤhren
    1804 Scotti,Wied 267
III Unterhalt
  • die nahrungsgelder fuͤr uneheliche kinder ... von dem consistorialgerichte regulirt werden sollen
    1789 Thomas,FuldPrR. II 22
unter Ausschluss der Schreibform(en):