Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nahrungskosten
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, m.?
Geldbedarf für die Bestreitung des Lebensunterhalts
- zu ufferzeichnung desß ... nahrung costens ... sich eines ... schrybers zů bedienen1645 BernStR. VII 1 S. 472 Anm. 4Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [wenn Auslagenerstattung nicht vereinbart worden ist] muß er [Mandatarius] leiden, daß von denen reiß-kosten so viel abgezogen werde, als er wann er zu hauß geblieben waͤre, nahrungs-kosten haͤtte machen muͤssen1721 KlugeBeamte IV 984Faksimile - in Google Books
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