Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nahschaft

Nahschaft

, f.

schweiz. mit Umlaut
wie Näherrecht 
  • nechschaft 
    1444 SchweizId. IV 641
  • es soll niemandt theilung von sich geben ..., es sey denn, er ... beweise ... seine naheschafft mit einbringung der sibbe, ob er ein frembder ist, und versichere die stadt wegen nachmahnung
    1599 DirschauWillk. 37
  • es soll keiner kein faltschen, verdeckten marcht tun einem andern für sein nechschaft 
    1692 SchweizId. IV 641
unter Ausschluss der Schreibform(en):